Anwohner von Kirchen müssen das Glockenläuten bei Gottesdiensten am Wochenende sowie bei Ereignissen wie Trauerfeiern und Hochzeiten selbst dann hinnehmen, wenn das Geläut den Grenzwert nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschreitet. Abweichungen von der TA Lärm sind im Sonderfall zulässig, weil das sakrale Läuten aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen privilegiert ist. (Verwaltungsgericht Arnsberg, AZ: 7 K 2561/06)
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Joachim
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